60.6.2.Nr.3
§ 27 Abs. 2 Z 2 AlVG
§ 28 AlVG
§ 1 Abs. 2 Z 8 AZG
1. Außer bei Gesamtrechtsnachfolge geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch für nicht auf einen Betriebsnachfolger übergegangene Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse nicht auf diesen über, sodass für zu Unrecht empfangenes Altersteilzeitgeld der frühere Arbeitgeber rückzahlpflichtig ist.

