61.1.1.Nr.2
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. „Betriebswege“ sind Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der versicherungsbegründenden Tätigkeit zurück gelegt werden und Teil der versicherten Tätigkeit sind.
61.1.1.Nr.2
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. „Betriebswege“ sind Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der versicherungsbegründenden Tätigkeit zurück gelegt werden und Teil der versicherten Tätigkeit sind.
