59.2.1.Nr.4
§ 1 Abs. 2 IESG
§ 4 Abs. 5 UrlG
1. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes, nur jene Ansprüche zu sichern, auf die der Arbeitnehmer typischerweise angewiesen ist, gehören Ansprüche, die verjährt wären, wenn dem kein Anerkenntnis des Arbeitgebers entgegenstünde, nicht zum Kreis der gesicherten Ansprüche.

