59.2.1.Nr.5
§ 3a Abs. 1 IESG
Art. 10 lit. a und b RL 80/987/EWG (RL 2002/74/EG )
1. Allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens“ von Entgelten kann grundsätzlich nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Ausfallgeldfonds überwälzen wollte.

