59.2.1.Nr.3
§ 3a Abs. 1 IESG
1. Seit der gesetzlichen Einschränkung der Insolvenzentgeltsicherung auf die in den letzten sechs Monaten vor Klagseinbringung entstandenen Entgeltansprüche kann allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens“ von Entgeltansprüchen nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld-Fonds überwälzen wolle.

