59.2.1.Nr.2
§ 3a Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 IESG
1. Auch bei späterer Eröffnung eines Anschlusskonkurses ist für die nach Ausgleichseröffnung bis zur Konkurseröffnung anfallenden laufenden Entgelte § 3a Abs. 3 IESG über den Ausgleich heranzuziehen.
59.2.1.Nr.2
§ 3a Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 IESG
1. Auch bei späterer Eröffnung eines Anschlusskonkurses ist für die nach Ausgleichseröffnung bis zur Konkurseröffnung anfallenden laufenden Entgelte § 3a Abs. 3 IESG über den Ausgleich heranzuziehen.
