59.1.1.Nr.7
§ 1 Abs. 2 und 3 IESG
§ 879 ABGB
1. Dass die Arbeitnehmerin es für möglich hielt und sich damit abfand, dass ihr Arbeitgeber nicht mehr in der Lage sein wird, ihre Ansprüche zu befriedigen und diese erst durch die IEF-Service GmbH befriedigt werden können, sodass ihr Zuwarten das Risiko der Einbringlichkeit von ihr auf diese abwälzt, stützt sich – neben dem Umstand, dass sie selbst zuvor Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer Gesellschaft war, die zweimal insolvent geworden war – auch auf diese Indizien, die im Rahmen des Fremdvergleichs zu berücksichtigen sind. Dies ist eine Feststellung auf Tatsachenebene, die der Überprüfung durch den OGH entzogen ist.

