59.1.2.Nr.1
§ 1 Abs. 6 Z 2 IESG
1. Beherrschender Einflusses liegt schon vor, wenn der Gesellschafter über einen solchen Beteiligungsanteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung auch in der Generalversammlung zu verhindern.
59.1.2.Nr.1
§ 1 Abs. 6 Z 2 IESG
1. Beherrschender Einflusses liegt schon vor, wenn der Gesellschafter über einen solchen Beteiligungsanteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung auch in der Generalversammlung zu verhindern.
