59.1.1.Nr.3
§ 39 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 GewO
§ 367 Z 5 und 7 GewO
§ 1 Abs. 1 IESG
1. Durch Einbeziehung der freien Dienstnehmer in die IESG-Sicherung sind auch gewerberechtliche Geschäftsführer anspruchsberechtigt, sofern sie dauerhafte Dienstleistungen erbringen.

