58.3.1.Nr.19
§ 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 FamZeitbG
§ 3a FamZeitbG
§ 4 FamZeitbG
1. Bestand zu Beginn des Antragszeitraums - 9.9.2019 - ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Vater, seiner Ehefrau und dem Kind, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihre Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an dieser Wohnadresse nicht auf Dauer ausgerichtet war, und lag auch die hauptwohnsitzliche Meldung an der Familienwohnadresse vor, ist für den Familienzeitbonus die Beurteilung entscheidend, ob der gemeinsame Haushalt weiter bestand oder wegfiel.

