58.3.1.Nr.15
§ 2 Abs. 1 Z. 3, Z. 4, Abs. 3, Abs. 4 FamZeitbG
1. Eine „dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ liegt (erst) dann vor, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich aufgenommen wird und dies in der Absicht geschieht, sie auf Dauer zu führen.

