58.3.1.Nr.14
§ 2 Abs. 1 Z 5 FamZeitbG
§ 47 Abs. 1 oö L-VBG
1. Der Begriff „tatsächlich“ kann mehrere Bedeutungen haben, weshalb ein unbestimmter und damit auslegungsbedürftiger Gesetzesbegriff vorliegt.
58.3.1.Nr.14
§ 2 Abs. 1 Z 5 FamZeitbG
§ 47 Abs. 1 oö L-VBG
1. Der Begriff „tatsächlich“ kann mehrere Bedeutungen haben, weshalb ein unbestimmter und damit auslegungsbedürftiger Gesetzesbegriff vorliegt.
