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91-tägige Antragsfrist Beginn bzw. Fristberechnung - OGH 13.10.2020, 10 ObS 121/20x

62. LfgFebruar 2021

58.3.1.Nr.13

§ 3 Abs. 3 FamZeitbG
Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 EuFrÜb
§ 502 Abs. 1 ZPO

1. Für die Bezugsdauer des Familienzeitbonus wird der Tag der Geburt mitgerechnet.

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