58.3.1.Nr.11
§ 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 3, 3 Abs. 2 und 3 FamZeitbG
1. Der Familienzeitbonus gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes.

