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Änderung Anspruchszeitraum im Gerichtsverfahren? - OGH 21.1.2020, 10 ObS 113/19v

60. LfgJuni 2020

58.3.1.Nr.11

§ 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 3, 3 Abs. 2 und 3 FamZeitbG

1. Der Familienzeitbonus gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes.

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