58.3.1.Nr.2
§ 2 Abs. 1 Z. 5, Abs. 4 FamZeitbG
§ 34 Abs. 1 Z. 3 RAO
§ 50 Abs. 4 RAO
§ 24 RL-BA 2015
§ 93 GewO
§ 5 Abs. 1 GSVG
§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG
1. Als Familienzeit versteht man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlichen Geburt seines Kindes ausschließlich der Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält.

