58.3.1.Nr.3
§ 2 Abs. 1 Z. 5, Abs. 4 FamZeitbG
§ 3 Abs. 2 FamZeitbG
1. Für die notwendige „Unterbrechung“ der vor Bezugsbeginn ausgeübten Erwerbstätigkeit hat die Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraums zur Gänze zu unterbleiben.
58.3.1.Nr.3
§ 2 Abs. 1 Z. 5, Abs. 4 FamZeitbG
§ 3 Abs. 2 FamZeitbG
1. Für die notwendige „Unterbrechung“ der vor Bezugsbeginn ausgeübten Erwerbstätigkeit hat die Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraums zur Gänze zu unterbleiben.
