58.1.2.Nr.21
§ 7 KBGG
§ 24a Abs. 4 KBGG
§ 24c Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 KBGG
§ 30 Abs. 2 KBGG
§ 31 Abs. 2 erster Fall KBGG
§ 8 MuKiPassV
1. Die objektive Verpflichtung zur Rückzahlung der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache bzw. ein Tatbestand festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht.

