58.1.2.Nr.10
§ 6 Abs. 1 KBGG
§ 24b KBGG
§ 162 Abs. 1 und 2 ASVG
1. Bei Frühgeburten ruht für die Mutter das (frühestens) ab dem Tag der Geburt des Kindes gebührende Kinderbetreuungsgeld im Hinblick auf § 6 Abs. 1 KBGG nicht bloß - wie im Regelfall - für 8 Wochen, sondern bis zu 16 Wochen, um eine vom Gesetzgeber verpönte Doppelversorgung nach der Geburt des Kindes zu vermeiden.

