58.1.2.Nr.7
§ 24a Abs. 1 und 3 KBG
§ 6 MSchG
§ 8 MSchG
1. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von 80 % der letzten Einkünfte, allerdings maximal € 66,- täglich, wird parallel nach zwei Berechnungsmethoden ermittelt, von denen dann der für die Eltern günstigere Tagesbetrag schließlich die endgültige Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ergibt.

