58.1.1.Nr.80
§ 5b erster und zweiter Satz KBGG
§ 24e KBGG
1. Dass der erste Satz von „beansprucht“ spricht, könnte darauf hindeuten, dass bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung „zu annähernd gleichen Teilen“ auf den Antragsinhalt abzustellen ist; dementsprechend könnte auch der zweite Satz, nach dem der tatsächliche Bezug relevant ist, so ausgelegt werden, dass der bei Antragstellung absehbare tatsächliche Bezug des KBG maßgeblich sei.

