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Ausgleichszahlung - Nur ohne oder auch mit „Anspruchskonflikt“? Alte und neue EU-Rechtslage - OGH 20.12.2017, 10 ObS 122/17i

54. LfgJuni 2018

58.1.1.Nr.35

Art. 1 lit. a, 11 Abs. 1, 2 und 3, 13 Abs. 1 lit. a, 14 Abs. 5 lit. b, 16, 67, 68 Abs. 1 und 2 VO (EG) 883/2004
§ 24 Abs. 2 KBGG
§ 15 Abs. 1 MSchG

1. Soweit die Rechtslage vor der Novelle durch die VO (EU) 465/2012 anzuwenden ist, unterliegen nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VO [EG] 883/2004 aF Personen, die bei mehreren Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sind, in erster Linie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

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