57.1.3.Nr.12
§ 44 Abs. 1 ASVG
§ 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG
§ 162 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ASVG
1. Das Wochengeld gebührt in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teils des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (idR in den letzten drei Kalendermonaten) vor Eintritt des Versicherungsfalls gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.

