57.1.1.Nr.5
§ 122 Abs. 3 Satz 1 und 2 zweiter Fall ASVG
§ 15 MSchG
1. Liegt gemäß Geburtstermin der neuerliche Versicherungsfall der Mutterschaft innerhalb des Beginns der 32. Woche nach dem Ende der Pflichtversicherung, sind die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt (§ 122 Abs. 3 Satz 1 ASVG).

