56.3.2.Nr.2
§ 40 ASVG
§ 107 Abs. 1 ASVG
1. Im Verfahren über die Rückforderung erbrachter Leistungen kommt dem Versicherungsträger die materielle Klägerrolle zu, der (zumindest) einen Rückforderungstatbestand iSd § 107 Abs. 1 ASVG zu behaupten und zu beweisen hat.

