56.3.1.Nr.2
§ 49 Abs. 1 Fall 4 und Fall 5 B-KUVG
1. Richtig ist, dass dem beklagten Versicherungsträger im Prozess vor dem Sozialgericht die materielle Klägerrolle zukommt und dieser daher für das Vorliegen eines Rückforderungstatbestands behauptungs- und beweispflichtig ist.

