56.3.1.Nr.1
§ 142 Abs. 1 Z 2 ASVG
§ 76 StVO
1. Nach der mit „Versagung“ überschriebenen Verwirkungsbestimmung des § 142 Abs. 1 Z 2 ASVG gebührt Krankengeld nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit „infolge einer Krankheit, … die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit … erweist“.

