56.2.1.Nr.1
§ 107 Abs. 3 ASVG
§ 143 Abs. 1 Z 3 ASVG
1. Für das Ruhen des Krankengeldes kommt es nur auf das Bestehen eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge an, nicht aber darauf, in welcher Höhe dieser Anspruch auch erfüllt wurde oder durchsetzbar ist oder in welcher Einkommens- und Vermögenssituation sich der Versicherte befindet.

