56.2.1.Nr.2
§ 138 Abs. 3 ASVG
§ 143 Abs. 2 ASVG
Art. 12, 28 Abs. 1, 3 und 4 AbkSozSi-Türkei
Art. 5 Abs. 2 und 3 DurchführungsV AbkSozSi Türkei
1. Die Geltendmachung des Krankengeldanspruchs bzw. Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim aushelfenden türkischen Träger gilt als Geltendmachung gegenüber der Gebietskrankenkasse, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser der Antrag/die Meldung zukommt.

