56.1.3.Nr.1
§ 122 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 ASVG
§ 138 Abs. 1 ASVG
1. Im Falle einer Mehrfachversicherung besteht bei einem Krankenstand, der erst nach Ende eines von zwei Dienst- bzw. Versicherungsverhältnissen beginnt, aus dem vorher beendeten Verhältnis kein Anspruch auf Krankengeld, wenn am Tag des Beginns des Krankenstandes keine Erwerbslosigkeit vorliegt.

