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Bei Pensionsbezug 26 oder 52 Wochen? - OGH 18.3.2025, 10 ObS 123/24x

76. LfgOktober 2025

56.1.1.Nr.5

§ 90 ASVG
§ 139 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 ASVG
§ 88 Abs. 2 ASVG
§ 142 Abs. 2 ASVG
§ 219 ASVG
§ 292 ASVG

1. Gemäß § 139 Abs. 1 ASVG besteht für ein und denselben Versicherungsfall ein Krankengeldanspruch bis zur Dauer von 26 Wochen (Satz 1). Wenn die anspruchsberechtigte Person innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Versicherungsfall mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich diese Dauer auf bis zu 52 Wochen (Satz 2).

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