56.1.1.Nr.4
§ 139 Abs. 2a ASVG
1. Wurde die Abweisung darauf gestützt, nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen und überdies auch eine Karenzierung ohne Arbeitspflicht und Entgelt gehabt zu haben, dessen Ausfall ersetzt werden könne, genügt es nicht, sich nur gegen die Ansicht zu wenden, dass der Anspruch auf Krankengeld eine Arbeitspflicht und einen Entgeltanspruch voraussetzt, sondern dies auch für einen Anspruch auf Sonderkrankengeld nach § 139 Abs. 2a ASVG gelte.

