55.1.2.Nr.1
Art. 7 Abs. 1 B-VG
§ 5a AMPFG
§ 5c AMPFG
1. Der Bonus bei Einstellung eines über 50-Jährigen gebührt ab der Arbeitslosenversicherungspflicht auch dann, wenn er zunächst nur geringfügig beschäftigt wurde.
55.1.2.Nr.1
Art. 7 Abs. 1 B-VG
§ 5a AMPFG
§ 5c AMPFG
1. Der Bonus bei Einstellung eines über 50-Jährigen gebührt ab der Arbeitslosenversicherungspflicht auch dann, wenn er zunächst nur geringfügig beschäftigt wurde.
