54.11.1.Nr.6
§ 33 Abs. 1 ASVG
§ 111 Abs. 1 und 2 ASVG
§ 19 Abs. 1 und 2 VStG
1. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.
54.11.1.Nr.6
§ 33 Abs. 1 ASVG
§ 111 Abs. 1 und 2 ASVG
§ 19 Abs. 1 und 2 VStG
1. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.
