54.10.2.Nr.5
§ 4 Abs. 2 und 4 ASVG
§ 33 Abs. 1, 1a ASVG
§ 111 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 ASVG
§ 31 Abs. 1 VStG
1. Wird im Einspruch das Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG insbesondere mit dem Argument bestritten, die Leistungserbringer hätten die Übernahme von Aufträgen ablehnen und sich vertreten lassen können sowie dass sie auch für andere Unternehmen Lieferaufträge ausführten, muss sich die Behörde - auch wenn es in der Stellungnahme zum Vorlagebericht nicht ausdrücklich wiederholt worden ist - auseinandersetzen und feststellen, ob persönliche Arbeitspflicht tatsächlich vorgelegen ist.

