54.10.2.Nr.4
§ 113 Abs. 1 Z 1 ASVG
1. Stellt die Behörde eine durchgehende Tätigkeit fest und wurde nicht geltend gemacht, dass die Tätigkeit seit einer früher bereits erfolgten Betretung unter Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG beendet (und sodann wieder aufgenommen) worden wäre, war bereits aufgrund jener Betretung und der dazu getätigten Erhebungen von der Gebietskrankenkasse die (meldeunabhängige) Pflichtversicherung zu berücksichtigen.

