54.10.2.Nr.3
§ 4 Abs. 2 ASVG
§ 33 Abs. 1 ASVG
§ 113 Abs. 1 ASVG
1. Zwar kann die Behörde von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein solches hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen.

