54.10.1.Nr.2
§ 59 Abs. 1 und 2 ASVG
§ 113 Abs. 1 Z 3 ASVG
1. Dem Versicherungsträger ist es verwehrt, einen Beitragsschuldner für den gleichen Zeitraum sowohl mit einem Beitragszuschlag in der Mindesthöhe der Verzugszinsen wegen eines zu einer Beitragsnachverrechnung führenden Meldeverstoßes als auch mit Verzugszinsen zu belasten und sich so den Zinsverlust doppelt abgelten zu lassen.

