54.10.1.Nr.1
§ 34 Abs. 1 ASVG
§ 59 ASVG
§ 113 Abs. 1 ASVG
1. Der Beitragszuschlag ist keine Verwaltungsstrafe, sondern eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung.

