54.7.1.Nr.1
§ 68 Abs. 1 ASVG
1. Die lange Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ASVG ist immer anzuwenden, wenn eine zum Grundwissen eines Dienstgebers (Geschäftsführers) zählende Meldepflicht verletzt wurde.
54.7.1.Nr.1
§ 68 Abs. 1 ASVG
1. Die lange Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ASVG ist immer anzuwenden, wenn eine zum Grundwissen eines Dienstgebers (Geschäftsführers) zählende Meldepflicht verletzt wurde.
