54.5.5.Nr.5
§ 67 Abs. 10 ASVG
1. Die Vertreter juristischer Personen haften neben den Beitragsschuldnern insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können.
54.5.5.Nr.5
§ 67 Abs. 10 ASVG
1. Die Vertreter juristischer Personen haften neben den Beitragsschuldnern insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können.
