54.5.5.Nr.4
§ 59 Abs. 1 ASVG
§ 67 Abs. 10 ASVG
§ 83 ASVG
1. Unter den „den Vertretern auferlegten Pflichten“ iSd § 67 Abs. 10 ASVG sind im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge (§ 114 Abs. 2 ASVG) zu verstehen.

