54.5.5.Nr.3
§ 67 Abs. 10 ASVG
1. Für die Frage, ob eine Meldung zu erstatten ist, kommt es auch für die Haftung gesetzlicher Vertreter nicht darauf an, ob der Beitragsschuldner im Zeitpunkt, in dem eine beitragsrechtlich wesentliche Tatsache zu melden ist, die - in der Regel später fällig werdenden - Beiträge entrichten kann, sondern lediglich darauf, ob eine Meldepflicht besteht.

