54.5.5.Nr.2
§ 67 Abs. 10 ASVG
§ 68 ASVG
§ 83 ASVG
1. Die für eine Haftung erforderliche Uneinbringlichkeit liegt auch ohne Insolvenzverfahren schon vor, wenn die Beitragsschuldnerin über keinen Betriebssitz mehr verfügt, auch der nunmehrige Geschäftsführer keinen Wohnsitz hat, an dem ein Schriftstück zugestellt werden könnte, und bei dieser Sachlage die GKK keine Exekution versucht hat.

