54.5.5.Nr.1
§ 67 Abs. 10 ASVG
§ 111 ASVG
§ 114 Abs. 1 ASVG
1. Die stRsp, wonach die gesetzlichen Vertreter bei sonstiger Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG eine Pflicht zur anteilsmäßigen Gleichbehandlung der Gläubiger treffe, kann unter Bedachtnahme auf die verfassungsrechtlich gebotenen Determinierungsanforderungen eines Eingriffes in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums an den Gesetzgeber nicht länger aufrecht erhalten werden.

