54.2.1.Nr.2
§ 49 Abs. 2 ASVG
1. Sonderzahlungen iSd § 49 Abs. 2 ASVG sind verpflichtende oder freiwillige Zuwendungen iSd § 49 Abs. 1 ASVG - gleich welcher Benennung - , die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausgehenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im Wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder aus dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist.

