54.2.1.Nr.1
§ 49 Abs. 2 ASVG
§ 8 Abs. 1 KollV Angestellte der Banken und Bankiers
1. Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG und den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 leg. cit. ist somit entscheidend, ob Bezüge im Sinne des Abs. 1 in größeren Zeiträumen bzw. für größere Zeiträume als den Beitragszeiträumen gewährt werden.

