54.1.1.Nr.3
§ 3 Abs. 1 ArbVG
KollV Rechtsanwaltsangestellte
§ 49 Abs. 1 ASVG
§ 50 ASVG
1. Die kollektivvertraglichen Mindestentgelte sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit daher auch zwingend in Geld zu entrichten, soll doch mit der Festlegung in Geld die uneingeschränkte Verwendbarkeit dieses Mindestentgeltes für den Arbeitnehmer gesichert werden.

