54.1.1.Nr.2
§ 44 Abs. 7 ASVG
§ 49 Abs. 1, 2 ASVG
§ 539 ASVG
§ 539a ASVG
§ 4b AZG
§ 10 AZG
§ 19e AZG
1. Rechnet der Arbeitgeber von den Angestellten geleistete, über das Pauschale hinaus gehende Überstunden einmal im Jahr mit entsprechender Differenzauszahlung ab, stellt das zu niedrig bemessene Pauschale in Wahrheit nur eine Akontierung der für die tatsächlich geleisteten Überstunden zustehenden Entgelte mit nachträglicher Verrechnung dar, weshalb die Überstundenentgelte den Beitragszeiträumen zuzuordnen sind, in welchen die (nicht abgedeckten) Überstunden tatsächlich geleistet worden sind.

