54.1.1.Nr.1
§ 44 ASVG
§ 49 Abs. 1 ASVG
§ 539a Abs. 2 ASVG
§ 19e Abs. 1 AZG
1. Sind jahrelang Überstunden angefallen, ist es jedoch zum Konsum des hierfür grundsätzlich vereinbarten Zeitausgleichs nie gekommen, spricht die Vermutung dafür, dass die Zeitausgleichsvereinbarung nur zwecks Beitragsvermeidung, also missbräuchlich abgeschlossen wurde.

