53.10.1.Nr.2
§ 4 Abs. 2 ASVG
§ 35 Abs. 1 ASVG
§ 2 Abs. 1 erster Satz GmbHG
1. Der Dienstgeber ist die „andere Seite“ des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ohne das die Pflichtversicherung nicht ausgelöst wird.
53.10.1.Nr.2
§ 4 Abs. 2 ASVG
§ 35 Abs. 1 ASVG
§ 2 Abs. 1 erster Satz GmbHG
1. Der Dienstgeber ist die „andere Seite“ des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ohne das die Pflichtversicherung nicht ausgelöst wird.
